AGB

Geschäftsbedingungen von Egli-Werbung

1. Vertragsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Egli-Werbung (Graphic Designer SGD). Sie sind integrierter Bestandteil eines Auftrages. Wir behalten uns das Recht vor jederzeit die AGB anzupassen oder zu erweitern.

2. Schriftform

Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.

Grundsätze

3. Diensteistungen von Egli-Werbung

Egli-Werbung erbringt folgende Leistungen im Bereich der visuellen Kommunikation:

  1. Auftragsvorbereitung und Auftragsplanung
  2. Konzeption und Entwurf
  3. Detailgestaltung und Ausführung
  4. Realisation und Produktionsüberwachung

Für weitere Leistungen, insbesondere im Bereiche des Textes, der Produkt- und Formgestaltung, arbeitet der Graphic Designer SGD nach den Richtlinien der einschlägigen Berufsverbände.

4. Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis

Egli-Werbung verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Egli-Werbung verpflichtet sich, ihm anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.

Urheber- & Nutzungsrechte

5. Urheberrecht für gedruckte Werke

Die Urheberrechte an allen vom Graphic Designer geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, usw.) gehören grundsätzlich dem Graphic Designer. Er kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen.

Aus diesem Grundsatz erfolgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis des Graphic Designers nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken – insbesondere an der Gestaltung oder an Details – vorzunehmen.

Der Graphic Designer ist berechtigt, seine Urheberschaft an den von ihm geschaffenen Werken in einer von ihm zu bestimmenden Form zu bezeichnen.

Für folgende Gestaltungsaufträge (Neuentwicklungen) ist mit dem Auftraggeber zusätzlich eine Abgeltung des Nutzungsrechtes bzw. Urheberrecht für sämtliche Anwendungen zu vereinbaren:

  • 50 % des Honorars für kleinere Unternehmen
  • 100 % des Honorars für mittelgrosse Unternehmen
  • 200 % des Honorars für Grossunternehmen

Bei Verletzung der Urheberrechte wird eine Busse in Höhe des Auftragvolumen inkl. Urheberrecht-Honorar in Rechnung gestellt.

5.1 Urheberrecht für elektronische/digitale Werke

Das Urheberrecht für alle von Egli-Werbung erstellten und veröffentlichen elektronischen Werken liegt ausschliesslich bei Egli-Werbung.

Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung ein eingeschränktes Nutzungsrecht für die erstellten Werke, d.h. er kann beispielsweise die von uns erstellte Website zeitlich uneingeschränkt auf einem zu vereinbarenden Webserver betreiben. Ein elektronisches Werk zu vervielfältigen, mehrfach (z.B. auf mehreren Servern) oder anderweitig zu verwenden, ist nicht erlaubt.

Dem Auftraggeber ist es nicht erlaubt, ohne unsere Zustimmung Änderungen an von uns erstellten elektronischen Werken vorzunehmen. Ausgenommen ist die mit uns vereinbarte Pflege einer Website, sofern das Design nicht verändert wird.

Der Quellcode sämtlicher Anwendungen bleibt in jedem Fall das Eigentum von Egli-Werbung.

Für folgende Gestaltungsaufträge (Neuentwicklungen) ist mit dem Auftraggeber zusätzlich eine Abgeltung des Nutzungsrechtes bzw. Urheberrecht für sämtliche Anwendungen zu vereinbaren:

  • 50 % des Honorars für kleinere Unternehmen
  • 100 % des Honorars für mittelgrosse Unternehmen
  • 200 % des Honorars für Grossunternehmen

Bei Verletzung der Urheberrechte wird eine Busse in Höhe des Auftragvolumen inkl. Urheberrecht-Honorar in Rechnung gestellt.

5.2 Urheberrechte von Dritten (Bildrechte, Texte usw)

Egli-Werbung übernimmt keine Haftung bei der Verwendung von Bildern und Texten von Dritten aus dem Internet ohne Erlaubnis des Urhebers.

Bei Möglichkeit machen wir den Kunden darauf aufmerksam alle Inhalte korrekt anzuliefern oder korrekt zu kennzeichnen.

Egli-Werbung geht grundsätzlich davon aus, dass das Urheberrecht für das vom Kunden gelieferte Erstellungs- und Ausgangsmaterial und allfällige Namensrechte im Besitz des Kunden sind und die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Ist dies nicht der Fall, hat der Kunde für allfällige Ansprüche Dritter schadlos zu halten. Dies gilt für alle Bereiche unserer Agenturtätigkeit. Die Wahl der Mittel, die für die Ausführung eines Auftrags erforderlich sind, ist grundsätzlich frei.

6. Nutzungsrecht

Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch den Graphic Designer geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages. Insbesondere dürfen vom Graphic Designer geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung der vom Graphic Designer geschaffenen Werke. Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis des Graphic Designers einzuholen und entsprechend zu entschädigen.

Bei Verletzung der Nutzerrechte wird eine Busse in Höhe des Auftragsvolumen in Rechnung gestellt.

Bei der digitalen Nutzung von Email Konten, Websites oder Webshops auf unserem Server, steht es Egli-Werbung frei, jederzeit und unangekündigt die fristlose Kündigung durchzusetzen.

Werden vom Server-Host sofortige Massnahmen gefordert, werden diese so schnell als möglich ausgeführt.

7. Gewährleistung

Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten, usw.) kann der Graphic Designer ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.

Externe Zulieferung

8. Externe Zulieferung

Im Rahmen des Auftrages und auf Rechnung des Auftraggebers veranlasst der Graphic Designer Leistungen Dritter, welche er für Entwurfsarbeiten und zur Realisierung von reproduktionsreifen Vorlagen benötigt.

8.1 Gut zum Druck

Der Kunde ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Prüfdokumente auf Fehler zu überprüfen und diese mit dem „Gut zum Druck“ Formular und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, umgehend zurückzugeben. Telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen müssen vom Kunden innerhalb 24 Stunden schriftlich bestätigt werden, ansonsten können keine Rechtswirkungen abgeleitet werden. Wird vom Kunden vereinbarungsgemäss auf die Unterbreitung von Prüfdokumenten verzichtet, so trägt er das volle Risiko.

8.2 Externe Zulieferung, Drucksachen

Egli-Werbung übernimmt keine Haftung bei Fehlern und Farbabweichungen bei Drucksachen. Wir versichern, die Daten mit grösster Sorgfalt an die Druckerei zu übergeben und alles Nötige zu veranlassen damit das Druckgut so gut als möglich wird.

8.3 Mangelrügen Drucksachen

Die Ware ist sofort nach deren Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innert drei Tagen nach Erhalt bei Egli-Werbung schriftlich anzuzeigen. Egli-Werbung übernimmt keine Haftung bei Schreibfehler, egal von welcher Person verursacht. Weist nur ein Teil der Lieferung Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Ware. Es sei denn, es liegt ein derartig schwerwiegender Mangel vor, der eine Annahme der gesamten Ware unzumutbar macht. Die Unzumutbarkeit ist vom Auftraggeber nachzuweisen. Ein unterschriebener Lieferschein entbindet die Spedition sowie Egli-Werbung vor jeglicher Haftung.

Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt im Sinne von Art. 210 OR  ein Jahr. Egli-Werbung bleibt das Recht vorbehalten bei berechtigten Reklamationen vom Nachbesserungsrecht Gebrauch zu machen oder einen Rabatt zu gewähren.

Unterlagen, Vorlagen & Belegexemplare

9. Aufbewahren von Unterlagen

Egli-Werbung ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen, usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an seinem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist er ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollten Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen serparat zu vereinbaren. Bei umfangreichen Arbeiten können vom Graphic Designer die Speichermedien anteilsmässig verrechnet
werden.

10. Herausgabe von Original-Druckvorlagen

Die Original-Druckvorlagen (Reinzeichnung, elektronische Daten, lllustrationen, Negative, Diapositive) gehören grundsätzlich dem Graphic Designer und werden dem Kunden nur zur Verfügung gestellt, um deren Nutzung zu ermöglichen. Die Original-Druckvorlagen sind dem Graphic Designer zurückzugeben, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind.

11. Belegsexemplare

Von allen produzierten Arbeiten – darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen – sind dem Graphic Designer unaufgefordert 6 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen. Dem Graphic Designer steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis seiner Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen.

Honorar

12. Auftragsvorbesprechung

In der Regel ist die erste Besprechung für einen Gestaltungsauftrag kostenfrei.

13. Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung für Gestaltungsaufträge

Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung ist das Honorarsystem SGD bestehend aus folgenden Elementen:

  1. Stundenansatz von Egli-Werbung beträgt CHF 150.–
  2. Aufwandcheckliste, Briefing, welche den Leistungsumfang des Graphic Designers definiert.

Das Honorar des Graphic Designers richtet sich demnach nach Zeitaufwand und dem individuellen Stundenhonorar. Die Abgabe einer schriftlichen, individuellen Richtofferte wird in jedem Fall empfohlen. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird vom Graphic Designer dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntgegeben und ist in der Abrechnung gesondert auszuweisen.

13.1 Zahlungsbedingungen

Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung stellen wir Akontozahlungen gem. Offerte (falls vorhanden). Bei Neukunden gilt beim ersten Auftrag die Vorauszahlung.

13.2 Mahnungen

Bei einer Mahnung werden allfällige Arbeiten blockiert, nicht mehr weiter ausgeführt oder ausgehändigt, bis der offene Betrag überwiesen wurde.

13.3 Betreibung

Im Falle einer Betreibung des Graphic Designer an den Auftraggeber, gehen sämtliche, für die Eintreibung (die Betreibung, den Friedensrichter, das Gericht, die Anzeige, etc.) des offenen Betrag entstandenen Kosten und Zeitaufwände, bei einem Stundenansatz von CHF 150, zu Lasten des Kunden.

14. Honorarzuschläge

Für folgende Gestaltungsaufträge (Neuentwicklungen) ist mit dem Auftraggeber zusätzlich eine Abgeltung des Nutzungsrechtes für sämtliche Anwendungen zu vereinbaren:

Signete, Wortmarken, Bildmarken:

  1. bis 100 % des Honorars für kleinere Unternehmen,
  2. bis 250 % des Honorars für mittelgrosse Unternehmen,
  3. bis 500 % des Honorars für Grossunternehmen.

Verpackungen jeglicher Art:

  1. bis 50 % des Honorars für kleinere Unternehmen,
  2. bis 100 % des Honorars für mittelgrosse Unternehmen,
  3. bis 200 % des Honorars für Grossunternehmen.

Berechtigt für die Honorarzuschläge sind die Phasen 2 und 3 des SGD Honorarsystems. Die Abgeltung der Nutzungsrechte gemäss lit. a. bis c. ist einmalig und mit der ersten Verwendung geschuldet. Honorarzuschläge für spezielle Systemlösungen, typografische und layoutmässige Gestaltungssysteme oder Prinzipien, die im Sinne von Richtlinien immer wieder oder für eine Serie von Anwendungen genutzt werden können, sind individuell zu vereinbaren.

15. Reduktion oder Annullierung des Auftrages

Grundsätzlich ist jede Phase des SGD Honorarsystems für sich oder als Ganzes honorarberechtigt. Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat der Graphic Designer Anspruch auf das Honorar gemäss vorstehenden Bestimmungen und pro rata temporis. Darüber hinaus hat der Graphic Designer das Recht:

  1. auf Verrechnung der Unkosten und Vorleistungen gegenüber Dritten,
  2. auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebender Schäden,
  3. seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.
  4. das vorausgezahlte Webhosting nicht an den Kunden zurückzuerstatten.
16. Abrechnung

Der Graphic Designer hat die Abrechnung auf der Grundlage der Aufwand-Checkliste und/oder der Richtofferte vorzunehmen.

17. Berater- und Vermittlungskommissionen

Berater- und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit dem Einholen von Offerten, der Auftragserteilung und Rechnungskontrolle erhält grundsätzlich der Graphic Designer. Sie sind dem Auftraggeber weiterzugeben, wenn der Graphic Designer seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung der Produktion (gemäss Phase 4 des SGD Honorarsystems) dem Auftraggeber in Rechnung stellt.

18. Honorarstreitigkeiten

Sowohl dem Auftraggeber wie auch dem Graphic Designer steht zur Überprüfung von beanstandeten Forderungen und zur Beurteilung von Honorarstreitigkeiten der Preisrat SGD zur Verfügung. Ein besonderes Reglement regelt die Überprüfung und Beurteilung von Gestaltungsaufträgen und deren Honorare durch den Preisrat.

Rechtliches

19. Anwendbares Recht

Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Graphic Designer unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen des Graphic Designer SGD nichts abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.

20. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Meilen ZH.

Stand 16.04.2022

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